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ChemOzonSchichtV

§ 4Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten

Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590

Die Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen nach Artikel 20 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die Dichtheitskontrollen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und die Reparaturen von festgestellten Undichtigkeiten nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
1.
eine Sachkundebescheinigung für die jeweilige Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100) vorweisen können,
2.
über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
3.
zuverlässig sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2012 I 409;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.4.2026 I Nr. 108

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR263800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): daf7451d3a69d81bde07c38e289ee93940c039dc36c8523726eb30b2834a1e2f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 5 ChemKlimaschutzVPersönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten

    „… n Personen durchgeführt werden, die 1. eine Sachkundebescheinigung für die jeweilige Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100) vorweisen können, 2. über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche techn …“