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ChemOzonSchichtV

§ 3Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre

Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590

Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, hat ein Austreten dieser Stoffe nach dem Stand der Technik zu verhindern. Sofern das Austreten nach Satz 1 nicht verhindert werden kann, ist es auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2012 I 409;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.4.2026 I Nr. 108

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR263800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): daf7451d3a69d81bde07c38e289ee93940c039dc36c8523726eb30b2834a1e2f

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