Zum Gesetzesinhalt

ChemOzonSchichtV

§ 5Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
3.
entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder
4.
entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2012 I 409;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.4.2026 I Nr. 108

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR263800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): daf7451d3a69d81bde07c38e289ee93940c039dc36c8523726eb30b2834a1e2f

XML-Quelle beim Herausgeber