ChemOzonSchichtV
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
- 3.
- entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder
- 4.
- entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2012 I 409;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.4.2026 I Nr. 108
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR263800006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): daf7451d3a69d81bde07c38e289ee93940c039dc36c8523726eb30b2834a1e2f