ChemOzonSchichtV
§ 1Anzeige der Verwendung von Halonen
Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590
- 1.
- Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,
- 2.
- Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder
- 3.
- Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.
- 1.
- der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,
- 2.
- der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,
- 3.
- einer Schätzung dieser Emissionen sowie
- 4.
- der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2012 I 409;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.4.2026 I Nr. 108
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR263800006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): daf7451d3a69d81bde07c38e289ee93940c039dc36c8523726eb30b2834a1e2f