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ChemBioLackAusbV 2009

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98d5548ec42a53c113a93ddcbc78d7a3a00ea9579dbe612834c2cf8e532455a2

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Gemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Struktur der BerufsausbildungTeil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin§ 4Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 5Durchführung der Berufsausbildung§ 6Abschlussprüfung§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 10Mündliche ErgänzungsprüfungTeil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin§ 11Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 12Durchführung der Berufsausbildung§ 13Abschlussprüfung§ 14Teil 1 der Abschlussprüfung§ 15Teil 2 der Abschlussprüfung§ 16Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 17Mündliche ErgänzungsprüfungTeil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin§ 18Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 19Durchführung der Berufsausbildung§ 20Abschlussprüfung§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 24Mündliche ErgänzungsprüfungTeil 5 Schlussvorschriften§ 25(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur ChemielaborantinAnlage 2(zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur BiologielaborantinAnlage 3(zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin