ChemBioLackAusbV 2009
§ 14Teil 1 der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
- 1.
- Untersuchung biologischer Systeme,
- 2.
- Biologische Grundlagen.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,
- b)
- Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- c)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- f)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
- chemisch-physikalische Methoden,
- b)
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- c)
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
- d)
- Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
- e)
- Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,
- c)
- prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Chemisch-physikalische Methoden,
- b)
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- c)
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
- d)
- Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
- e)
- Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR160000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98d5548ec42a53c113a93ddcbc78d7a3a00ea9579dbe612834c2cf8e532455a2