ChemBioLackAusbV 2009
§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
- 1.
- Prozessorientiertes Arbeiten,
- 2.
- Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b)
- Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f)
- die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
- Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,
- b)
- Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
- c)
- Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,
- d)
- eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;
- 3.
- der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- c)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Analytische Chemie:
- aa)
- Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,
- bb)
- Stoffkonstanten und physikalische Größen,
- cc)
- Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie
- dd)
- Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,
- b)
- wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,
- c)
- drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
- 5.
- die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR160000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98d5548ec42a53c113a93ddcbc78d7a3a00ea9579dbe612834c2cf8e532455a2