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ChemBioLackAusbV 2009

§ 4Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:
3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2
Umweltschutz,
3.3
Einsetzen von Energieträgern,
3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;
4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,
4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,
4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,
4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,
6.
Chemische und physikalische Methoden:
6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,
6.2
Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,
6.3
Analyseverfahren,
6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
7.
Durchführen analytischer Arbeiten:
7.1
Vorbereiten von Proben,
7.2
Qualitative Analyse,
7.3
Spektroskopie,
7.4
Gravimetrie,
7.5
Maßanalyse,
7.6
Chromatografie,
7.7
Auswerten von Messergebnissen;
8.
Durchführen präparativer Arbeiten:
8.1
Herstellen von Präparaten,
8.2
Trennen und Reinigen von Stoffen,
8.3
Charakterisieren von Produkten;
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
1.
Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,
2.
Präparative Chemie: Synthesetechnik,
3.
Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
4.
Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
5.
Anwenden chromatografischer Verfahren,
6.
Anwenden spektroskopischer Verfahren,
7.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,
8.
Prüfen von Werkstoffen,
9.
Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,
10.
Prozessbezogene Arbeitstechniken,
11.
Umweltbezogene Arbeitstechniken,
12.
Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,
13.
Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,
14.
Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
15.
Qualitätsmanagement,
16.
Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
17.
Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
18.
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
19.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
20.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98d5548ec42a53c113a93ddcbc78d7a3a00ea9579dbe612834c2cf8e532455a2

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