ChemBioLackAusbV 2009
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
| 1. | Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten | 17,5 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie | 17,5 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten | 27,5 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen | 27,5 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10,0 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR160000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98d5548ec42a53c113a93ddcbc78d7a3a00ea9579dbe612834c2cf8e532455a2