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BwSchutzG

§ 9Anzeige eines Vorkommnisses

Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

Ergeben sich für Personen nach § 7 im Zusammenhang mit einer Reise in oder durch Regionen oder Staaten, für die mindestens eine Gefährdungslage nach § 8 Absatz 1 besteht, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so hat die Person dies unverzüglich, spätestens nach ihrer Rückkehr, anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0070C0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6902a373cd4f6010790336fff62d0fd93d92d487ef4667dc7ab6e0f6704379d3

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