BwSchutzG
§ 10Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr
- 1.
- für welche Regionen oder Staaten Gefährdungslagen, erhebliche Gefährdungslagen und besonders erhebliche Gefährdungslagen bestehen,
- 2.
- für welche Regionen oder Staaten eine Anzeigepflicht, ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt oder ein grundsätzliches Reiseverbot besteht,
- 3.
- welcher Stelle die Reise nach § 8 Absatz 1 anzuzeigen ist,
- 4.
- welche Stelle für die Zustimmung nach § 8 Absatz 2 zuständig ist,
- 5.
- unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Härte im Einzelfall eine Ausnahme des Reiseverbots nach § 8 Absatz 3 zuzulassen ist und welche Stelle für die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls zuständig ist,
- 6.
- ob und welche Einschränkungen des betroffenen Personenkreises vorzunehmen sind und
- 7.
- welcher Stelle ein Vorkommnis nach § 9 anzugeigen ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0070C0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6902a373cd4f6010790336fff62d0fd93d92d487ef4667dc7ab6e0f6704379d3