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BwSchutzG

§ 8Reiseanzeigen, Zustimmungsvorbehalt, Reiseverbot

Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

(1) Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung können verpflichtet werden, Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine Gefährdungslage besteht, rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(2) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine erhebliche Gefährdungslage besteht, können unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt werden.
(3) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine besonders erhebliche Gefährdungslage besteht, können verboten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0070C0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6902a373cd4f6010790336fff62d0fd93d92d487ef4667dc7ab6e0f6704379d3

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