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BwSchutzG

§ 7Personenkreis

Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

Die Regelungen dieses Unterabschnitts gelten für alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0070C0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6902a373cd4f6010790336fff62d0fd93d92d487ef4667dc7ab6e0f6704379d3

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