(1) Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchungen und Behandlungen können durchgeführt werden:
1.
von Truppenärztinnen oder Truppenärzten und
2.
von anderen Ärztinnen oder Ärzten, die die Funktion der Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrnehmen.
(2) Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchungen und Behandlungen werden grundsätzlich von der Truppenärztin oder dem Truppenarzt durchgeführt, die oder der für den Dienstort der Soldatin oder des Soldaten zuständig ist.
(3) Erkrankt die Soldatin oder der Soldat in Deutschland außerhalb des Dienstortes, wird die Untersuchung und Behandlung grundsätzlich von einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt bei der für den Aufenthaltsort zuständigen regionalen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt durchgeführt, die oder der am Aufenthaltsort die Funktion der Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrnimmt. Die oder der nach Absatz 2 Zuständige ist von diesen Stellen über die Erkrankung der Soldatin oder des Soldaten und die durchgeführte Behandlung zu informieren.
(4) Wird einer erkrankten Soldatin oder einem Soldaten der Aufenthalt an einem anderen Ort als dem Dienstort genehmigt, soll die Weiterbehandlung für die Dauer des Aufenthalts in Abstimmung mit der oder dem nach Absatz 2 Zuständigen grundsätzlich übertragen werden
1.
einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt bei der für den Aufenthaltsort zuständigen regionalen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder
2.
einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt, die oder der am Aufenthaltsort die Funktion der Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrnimmt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 20.8.2021 I 3932
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