BwHFV
§ 10Krankenhausbehandlung
Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
- 1.
- wegen des Gesundheitszustandes der Soldatin oder des Soldaten der Transport in ein Bundeswehrkrankenhaus nach ärztlichem oder zahnärztlichem Urteil nicht zu verantworten ist oder
- 2.
- das Bundeswehrkrankenhaus nicht über geeignete Behandlungsmöglichkeiten verfügt.
- 1.
- Unterbringung in Zweibettzimmern bei vollstationärer Behandlung und
- 2.
- wahlärztliche Leistungen bei voll-, teil-, vor- und nachstationärer Behandlung.
- 1.
- wird bei Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts ein Zuschlag in Höhe von 45 Euro für die Mitaufnahme der Begleitperson übernommen; das gilt nicht für Entlassungs- und Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind,
- 2.
- sind bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, die Kosten für die Mitaufnahme der Begleitperson durch den Pflegesatz abgegolten,
- 3.
- werden für vollstationäre Aufenthalte von Soldatinnen oder Soldaten in Krankenhäusern, für die weder das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bundespflegesatzverordnung gelten, die Kosten für die Mitaufnahme der Begleitperson übernommen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR325000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0e6ce0834b33705f9b9b9f6e01e4004a85bef7f9b8d6630fd38cb5fbb676566
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 39 SGB 5Krankenhausbehandlung
„… ankenhaus haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (6) Bieten zivile Krankenhäuser Wahlleistungen an, so haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf 1. Unterbringung in …“