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BwFinSVermG

§ 4Kreditermächtigung

Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen.
(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 231

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103010022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3725bd8007245655b83e88a6d4629e030d28fdb1a9c32c1b670b413194f6e9b9

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