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BwFinSVermG

§ 7Verwaltungskosten

Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 231

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103010022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3725bd8007245655b83e88a6d4629e030d28fdb1a9c32c1b670b413194f6e9b9

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