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BwFinSVermG

§ 1aWeitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit

Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“

(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.
(2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 231

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103010022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3725bd8007245655b83e88a6d4629e030d28fdb1a9c32c1b670b413194f6e9b9

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