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BwFinSVermG

§ 6Jahresrechnung

Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 231

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103010022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3725bd8007245655b83e88a6d4629e030d28fdb1a9c32c1b670b413194f6e9b9

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