BwBeamtAusglG
§ 4Versetzung in den Ruhestand
Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr
- 1.
- sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und
- 3.
- sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR158600012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1332f79e45f383ccf15a147c248f2104aa35f117b3be1dc3c5af5bff70bbffb