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BwBeamtAusglG

§ 4Versetzung in den Ruhestand

Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr

Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1.
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und
3.
sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 1 500 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR158600012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1332f79e45f383ccf15a147c248f2104aa35f117b3be1dc3c5af5bff70bbffb

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