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BwBeamtAusglG

§ 1Anwendungsbereich

Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die wegen der Verringerung des Personals der Bundeswehr weder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch im Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR158600012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1332f79e45f383ccf15a147c248f2104aa35f117b3be1dc3c5af5bff70bbffb

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