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BwBeamtAusglG

§ 6Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung

Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr

Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR158600012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1332f79e45f383ccf15a147c248f2104aa35f117b3be1dc3c5af5bff70bbffb

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