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BwBeamtAusglG

§ 2Verwendung bei anderen Dienstherren

Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr

Bis zum 31. Dezember 2017 sollen Beamtinnen und Beamte für eine Weiterverwendung bei anderen Dienstherren vor der Versetzung in der Regel bis zu sechs Monate zur Erprobung dorthin abgeordnet werden. Dies gilt auch bei einer Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR158600012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1332f79e45f383ccf15a147c248f2104aa35f117b3be1dc3c5af5bff70bbffb

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