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BWahlGV

§ 8Ausstattung des Wahlvorstandes

Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung aufgeführten Gegenständen
1.
die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,
2.
eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,
3.
die benötigten Exemplare der Bedienungsanleitung,
4.
Material zum Versiegeln jedes Wahlgerätes und des Zubehörs,
5.
einen Abdruck dieser Verordnung,
6.
eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2 Abs. 6.
(2) Jedes Wahlgerät, im besonderen alle Einstellungen und Vorrichtungen, muß sich in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand befinden und dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024590975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac198fdf4c158fbaf94c6b92d087cffe01f399c2a665cd5f6540b5b11bc7e9c5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 49 BWOAusstattung des Wahlvorstandes

    „(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung aufgeführten Gegenständen 1. die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden S …“

  • § 42 EuWOAusstattung des Wahlvorstandes

    „… übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung aufgeführten Gegenständen 1. die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zube …“