BWahlGV
§ 8Ausstattung des Wahlvorstandes
- 1.
- die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,
- 2.
- eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,
- 3.
- die benötigten Exemplare der Bedienungsanleitung,
- 4.
- Material zum Versiegeln jedes Wahlgerätes und des Zubehörs,
- 5.
- einen Abdruck dieser Verordnung,
- 6.
- eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2 Abs. 6.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024590975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac198fdf4c158fbaf94c6b92d087cffe01f399c2a665cd5f6540b5b11bc7e9c5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 49 BWOAusstattung des Wahlvorstandes
„(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung aufgeführten Gegenständen 1. die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden S …“
- § 42 EuWOAusstattung des Wahlvorstandes
„… übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung aufgeführten Gegenständen 1. die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zube …“