(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, daß
1.
der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,
2.
eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum aufgehängt sind,
3.
sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,
4.
nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind und
5.
die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.
(2) Der Wahlvorsteher verschließt das benötigte Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen. Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muß. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt vom Wahlvorsteher und anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
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