(1) Die Gemeindebehörde darf am Wahltag nur Wahlgeräte verwenden, die nach Bestimmung des Wahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Gemeinde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Wahlgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat die Gemeindebehörde für deren ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen.
(2) Der Kreiswahlleiter oder sein Beauftragter kann die von der Gemeindebehörde zur Wahl vorgesehenen Wahlgeräte und externe Datenträger überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Wahlgeräte für die Verwendung sperren.
(3) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwandt werden, hat die Gemeindebehörde die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
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