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BWO

§ 49Ausstattung des Wahlvorstandes

Bundeswahlordnung

Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
Vordruck der Wahlniederschrift,
5.
Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7.
Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,
8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017690985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b039aa97469453ccef68714f869e79c16d3f78f3c486c491e0319ce53892d1f2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 8 BWahlGVAusstattung des Wahlvorstandes

    „(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung aufgeführten Gegenständen 1. die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden S …“