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BVerfGBes 2015-11-24

B.

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren bestimmt sich der maßgebliche Rechtsbereich anhand des Verfahrensgegenstands des dem angegriffenen Hoheitsakt zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens, es sei denn, der Schwerpunkt liegt erkennbar auf einem Rechtsgebiet, das dem anderen Senat zugewiesen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Beschluss v. 2.12.2025; 2026 I Nr. 13

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c497184c154a1358718ac438c1897f94fe2c0081e6e1973b6c3b54f3009b4ea2

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