BVDVV
§ 4Verbringen von Rindern
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
- 1.
- aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,
- 2.
- auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle oder von einer der genannten Veranstaltungen oder aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden oder
- 3.
- auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Beständen nur aufgetrieben werden,
- 1.
- aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird,
- 2.
- unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird oder
- 3.
- unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.
- 1.
- im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, in dessen Besitz das Rind übergeht, oder
- 2.
- im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen Tierhalter von diesem
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2016 I 1483
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR246110008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d13d958fb513260dcdf331aff32986bc8604d97e66b804498c52f560dc6f7099