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BVDVV

§ 7Übergangsvorschriften

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den ersten Lebensmonat vollendet haben und noch nicht auf BVDV untersucht worden sind, bis zum 29. Oktober 2016 mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen sind.
(2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016 nach § 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, gilt weiterhin als BVDV-unverdächtiger Rinderbestand im Sinne dieser Verordnung, soweit nicht bei einem Rind des betreffenden Bestandes eine BVDV-Infektion nachgewiesen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2016 I 1483

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR246110008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d13d958fb513260dcdf331aff32986bc8604d97e66b804498c52f560dc6f7099

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