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BVDVV

§ 1Begriffsbestimmungen

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
BVDV-unverdächtiges Rind:
ein Rind, das
a)
mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Bekanntmachung der amtlichen Methodensammlung für die Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe vom 30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche Methodensammlung) beschriebenen Methode untersucht worden ist oder
b)
ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren hat;
2.
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand:
ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt;
3.
persistent BVDV-infiziertes Rind:
ein Rind, das mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und
a)
das längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist,
b)
bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach Buchstabe a unterblieben ist oder
c)
das an Mucosal Disease erkrankt ist,
sowie die Nachkommen eines Rindes nach den Buchstaben a bis c.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2016 I 1483

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR246110008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d13d958fb513260dcdf331aff32986bc8604d97e66b804498c52f560dc6f7099

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