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BVDVV

§ 2Impfungen

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
1.
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
2.
verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe
1.
der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
2.
des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
3.
des verwendeten Impfstoffes
einzutragen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2016 I 1483

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR246110008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d13d958fb513260dcdf331aff32986bc8604d97e66b804498c52f560dc6f7099

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 32 ViehVerkVBestandsregister

    „… BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe 1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, 2. des Zeitpunktes der durchgefü …“