BVDVV
§ 2Impfungen
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
- 1.
- anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
- 2.
- verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- 1.
- der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
- 2.
- des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
- 3.
- des verwendeten Impfstoffes
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2016 I 1483
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR246110008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d13d958fb513260dcdf331aff32986bc8604d97e66b804498c52f560dc6f7099
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 32 ViehVerkVBestandsregister
„… BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe 1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, 2. des Zeitpunktes der durchgefü …“