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Butt/KäseuaPrV

§ 7Preisermittlung für das Bundesgebiet

Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ermittelt auf der Grundlage der ihr nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen und nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen mitgeteilten Angaben die Preise für das gesamte Bundesgebiet.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.2011 I 1020;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 24.11.2025 I Nr. 280

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14093380f0dd030fddae23a5eac87825853d0ca50c5e4a7c3040b38d3f306ad1

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