Butt/KäseuaPrV
§ 5Inhalt und Veröffentlichung der Notierung
Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
- 1.
- die verkauften Mengen, gestaffelt nach Preisen,
- 2.
- den gewogenen Durchschnittspreis der gemeldeten Geschäfte,
- 3.
- die Preisgrenzen der Einzelpreise, für die Meldungen zugrunde liegen, die über der festgesetzten Mindestmenge liegen; dabei werden von der gemeldeten Gesamtmenge jeweils 15 Prozent der Mengen mit den höchsten und niedrigsten Preisen gekappt,
- 4.
- die Notierung, deren Preisspanne sich innerhalb der gemeldeten Einzelpreise bewegen und die grundsätzlich den gewogenen Durchschnittspreis enthalten muss, und
- 5.
- die Beschreibung der aktuellen Markttendenz, wobei die Preise von Geschäften, die bis zur Notierungssitzung bekannt geworden sind, berücksichtigt werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.2011 I 1020;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR276800997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14093380f0dd030fddae23a5eac87825853d0ca50c5e4a7c3040b38d3f306ad1