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Butt/KäseuaPrV

§ 6aRepräsentative Preiserhebung

Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

(1) Die Notierungseinrichtungen erheben auf der Grundlage repräsentativer und freiwilliger Meldungen der Hersteller die verkauften Mengen und die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage III genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Die Erhebungen werden bis zum 10. Tag jeden Monats für den vorhergehenden Kalendermonat durchgeführt. Die Notierungseinrichtungen ermitteln hieraus den gewogenen Durchschnittspreis. § 2 Absatz 2a gilt entsprechend. Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend.
(2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als solche zu kennzeichnen und umgehend der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.2011 I 1020;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 24.11.2025 I Nr. 280

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14093380f0dd030fddae23a5eac87825853d0ca50c5e4a7c3040b38d3f306ad1

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