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Butt/KäseuaPrV

§ 8Verschwiegenheit

Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

Die Personen, die an der Erarbeitung der Preisnotierung mitwirken, sind verpflichtet, über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit kennenlernen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.2011 I 1020;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 24.11.2025 I Nr. 280

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14093380f0dd030fddae23a5eac87825853d0ca50c5e4a7c3040b38d3f306ad1

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