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Butt/KäseuaPrV

§ 2Bildung von Notierungskommissionen

Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

(1) Zur Feststellung von Preisen und des Marktverlaufes (Notierung) können für folgende Gebiete von zu dem jeweiligen Gebiet gehörenden Ländern Notierungskommissionen mit den erforderlichen Einrichtungen (Notierungseinrichtungen) gebildet werden:
1.
für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen und
2.
für das Gebiet der übrigen Länder.
(2) Eine Notierungskommission kommt zustande, wenn sich so viele Länder eines in Absatz 1 beschriebenen Gebietes an der Bildung der jeweiligen Notierungskommission beteiligen, dass mindestens 75 Prozent der in dem Gebiet hergestellten Menge des zu notierenden Erzeugnisses erfasst werden, und die beteiligten Länder den Sitz der Kommission vereinbaren.
(2a) Die Länder, in denen die Notierungskommissionen ihren Sitz haben, können im Einvernehmen mit den anderen Ländern vereinbaren, dass eine Notierungskommission die Notierung für beide in Abatz 1 genannten Gebiete vornimmt.
(3) Jede Notierungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes bedarf, in dem die Notierungskommission ihren Sitz hat (zuständige Behörde). Diese führt hierzu das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Länder herbei, die an der Vereinbarung nach den Absätzen 2 und 2a teilnehmen (beteiligte Behörden).
(4) Die beteiligten Länder regeln die Finanzierung im Rahmen der Vereinbarung nach den Absätzen 2 und 2a.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 2 Abs. 2a Kursivdruck: Müsste richtig lauten "Absatz"
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.2011 I 1020;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 24.11.2025 I Nr. 280

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14093380f0dd030fddae23a5eac87825853d0ca50c5e4a7c3040b38d3f306ad1

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