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§ 5Prüfungsbereich „Führung“
- 1.
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung gegenwärtiger und zukünftiger Anforderungen,
- 2.
- Erstellen von Anforderungsprofilen, von Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen, auch unter Beachtung des Arbeits- und Tarifrechts,
- 3.
- Planen der Personalgewinnung, der Auswahl und des Einsatzes der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,
- 4.
- Planen, Führen und Moderieren interdisziplinärer Teams und von Arbeits- und Projektgruppen,
- 5.
- Anwenden von Führungs- und Kommunikationsmethoden sowie von Führungsmitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Konflikten,
- 6.
- Ermitteln und Bestimmen des Personalentwicklungsbedarfs sowie Auswählen und Anwenden der daraus folgenden Maßnahmen,
- 7.
- Delegieren von Aufgaben und Verantwortung,
- 8.
- Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,
- 9.
- Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 10.
- Erfassen und Analysieren von komplexen Situationen,
- 11.
- Vorbereiten und Führen zielgerichteter Gespräche,
- 12.
- Erfassen weiterer Informationen im Gesprächsverlauf,
- 13.
- Eingehen auf Gesprächspartner,
- 14.
- Entwickeln und Einbringen von Lösungsansätzen,
- 15.
- Zusammenfassen der Gesprächsergebnisse,
- 16.
- Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und Ableiten von Schlussfolgerungen.
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-39 v. 4.7.2012 I 1467 (MedienBTMstrPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0FC0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 606bcace7ffac72c692e95923ae88c5ded4e507bb5757521fc2ea6281c994e5f