BuTMedienMstrBAProFV
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung
- a)
- in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton oder
- b)
- in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Film- und Videoeditors oder der Film- und Videoeditorin,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende einjährige Berufspraxis,
- 3.
- den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-39 v. 4.7.2012 I 1467 (MedienBTMstrPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0FC0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 606bcace7ffac72c692e95923ae88c5ded4e507bb5757521fc2ea6281c994e5f