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§ 7Prüfungsteil „Projektmanagement“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton

Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, komplexe Projektaufgaben selbständig zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Projektvorbereitung:
a)
Erarbeiten, Vervollständigen oder Prüfen von Projektkalkulationen,
b)
Ermitteln des Personal- und Materialaufwands inklusive der notwendigen Ausstattung,
c)
Festlegen und Beschaffen der geeigneten Produktionstechnik,
d)
Dokumentieren des geplanten Workflows und des zugehörigen Zeitplans,
e)
Planen von sicherheits- und qualitätswirksamen Aktivitäten,
f)
Bewerten von Projektalternativen,
g)
Festlegen des Einsatzes von Archivmaterial,
h)
Sicherstellen der Einhaltung von Urheber- und Verwertungsrechten;
2.
Projektrealisation:
a)
Zusammenstellen und Disponieren geeigneter Produktionsteams,
b)
Unterweisen des internen und externen Personals,
c)
Planen und Disponieren des Material- und Technikeinsatzes,
d)
Inbetriebnehmen von Produktionssystemen,
e)
Organisieren des Datenmanagements,
f)
Gewährleisten der Einhaltung des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes,
g)
Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Zwischenpräsentationen und Kundengesprächen,
h)
Nachkalkulieren und Einarbeiten von Änderungen,
i)
Anwenden von Controllinginstrumenten zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
j)
Vorhalten von Havarielösungen;
3.
Projektabschluss:
a)
Durchführen von Projektabnahmen,
b)
Prüfen der Nachkalkulation und Veranlassen der Rechnungslegung,
c)
Sicherstellen der Aufbereitung, Verwaltung und Archivierung von produziertem Material,
d)
Überprüfen der Beachtung von Urheber-, Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten,
e)
Kontrolle der Wartung und Pflege der Technik,
f)
Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwicklung.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-39 v. 4.7.2012 I 1467 (MedienBTMstrPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0FC0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 606bcace7ffac72c692e95923ae88c5ded4e507bb5757521fc2ea6281c994e5f

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