BuchbAusbV
§ 7Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin
- 1.
- Buchbinderische Fertigung,
- 2.
- Auftragsplanung und Kommunikation,
- 3.
- Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe zu planen,
- b)
- Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Grundeinstellungen zu justieren und maschinentechnische Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen zu berücksichtigen,
- c)
- die für den Arbeitsauftrag benötigten Vorgaben und Materialien zum Einrichten von Maschinen und Geräten zu beschaffen,
- d)
- den Arbeitsplatz sowie Maschinen und Geräte einzurichten,
- e)
- Produkte in der vorgegebenen Qualität termingerecht, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes herzustellen,
- f)
- Fertigungsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu optimieren,
- g)
- Fertigungsdaten zu kommunizieren und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- in der Wahlqualifikation Einzel- und Sonderfertigung ist ein Produkt zu gestalten, herzustellen oder instand zu setzen; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen oder
- b)
- in der Wahlqualifikation Maschinelle Fertigung sind drei unterschiedliche Maschinen einzustellen sowie ein Fertigungsmuster herzustellen; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch durchführen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
- b)
- Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Bereiche zu planen,
- c)
- Auftragsdaten auszuwerten, zu kommunizieren und zu dokumentieren,
- d)
- Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien, sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Geräten zu berücksichtigen,
- e)
- planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zuzuordnen,
- b)
- Produktionsbedingungen in Bezug auf Gestaltung, Materialien und Fertigungstechniken einschließlich der betrieblichen Rahmenbedingungen zu beurteilen und darzustellen,
- c)
- qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung der Fertigung anzuwenden,
- d)
- fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Sonst: Diese V ersetzt V 806-21-1-194 v. 8.12.1995 I 1610 (BuchbAusbV 1996)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR096600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28ae4d815b3cfd64e8db23d492e856cbf49ea8c7b6f7b18859066bdc52e96bef