BuchbAusbV
§ 6Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin
- 1.
- Arbeitsplanung und
- 2.
- Buchbinderische Fertigungstechniken
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
- b)
- Auftragsdaten zu übernehmen und zu prüfen, Produktdaten sowie manuelle und maschinelle Fertigungstechniken im Planungsprozess umzusetzen,
- c)
- Einrichtetätigkeiten für manuelle und maschinelle Fertigung zu planen, dabei Wechselwirkungen von Vorprodukten, Materialien und Maschinen im Verarbeitungsprozess zu berücksichtigen,
- d)
- verarbeitungsspezifische Berechnungen durchzuführen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, buchbinderische Erzeugnisse zu planen, herzustellen und den Fertigungsprozess mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;
- 2.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
Sonst: Diese V ersetzt V 806-21-1-194 v. 8.12.1995 I 1610 (BuchbAusbV 1996)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR096600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28ae4d815b3cfd64e8db23d492e856cbf49ea8c7b6f7b18859066bdc52e96bef