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BuchbAusbV

§ 9Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Diese V ersetzt V 806-21-1-194 v. 8.12.1995 I 1610 (BuchbAusbV 1996)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR096600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28ae4d815b3cfd64e8db23d492e856cbf49ea8c7b6f7b18859066bdc52e96bef

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