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BtMG

§ 15Sicherungsmaßnahmen

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Abweichend von Satz 1 sind die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nicht gesondert aufzubewahren, wenn im Rahmen einer automatisierten EDV-gestützten chaotischen Lagerhaltung eine separate Bestands- und Nachweisinformation technisch gewährleistet ist. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 150

Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106810981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8913a39fc246e72d3e8e4a662259610ac202ecc4e38063f9ee60c3d02b466402

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… erung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 BtMG 190 7 Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 BtMG 150 8 Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 BtMG 660 bis 15 000 9 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absa …“