BtMG
§ 18Meldungen
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
- 1.
- beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
- 2.
- hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen,
- 3.
- zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln,
- 4.
- zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
- 5.
- zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen,
- 6.
- eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
- 7.
- ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
- 8.
- erworben wurde,
- 9.
- abgegeben wurde,
- 10.
- vernichtet wurde,
- 11.
- zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
- 12.
- am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.
- 1.
- bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
- 2.
- bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 150
Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106810981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8913a39fc246e72d3e8e4a662259610ac202ecc4e38063f9ee60c3d02b466402