BtMG
§ 12Abgabe und Erwerb
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
- 1.
- Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,
- 2.
- die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen,
- 1.
- Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln
- a)
- auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
- b)
- im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,
- c)
- durch den Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1,
- 2.
- der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
- 3.
- Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 150
Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106810981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8913a39fc246e72d3e8e4a662259610ac202ecc4e38063f9ee60c3d02b466402