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BtMBinHV

§ 5

Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

Die Empfangsbestätigungen oder bis zu deren Eingang die Lieferscheindoppel sind vom Abgebenden nach Abgabedaten, die Lieferscheine vom Erwerber nach Erwerbsdaten geordnet drei Jahre gesondert aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Behörde einzusenden, Beauftragten dieser Behörde vorzulegen oder ihnen im Falle einer elektronischen Aufbewahrung zugänglich zu machen. Die Frist beginnt für den Abgebenden mit dem Abgabedatum, für den Erwerber mit dem Datum des Empfangs der Betäubungsmittel.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014250981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 029ca5ee2052802623b5a21f4a19486ec2257407ec0b50a4de3b8fe16b565b71

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