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§ 3

Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

(1) Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein sind dem Erwerber zusammen mit den Betäubungsmitteln als Schriftstücke oder elektronische Dokumente zu übersenden.
(2) Zur Meldung der Abgabe nach § 12 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Abgabemeldung binnen einer Woche nach der Abgabe als elektronisches Dokument zu übersenden.
(3) Das Lieferscheindoppel ist vorbehaltlich der Vorschrift des § 4 Abs. 2 bis zum Eingang der Empfangsbestätigung aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014250981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 029ca5ee2052802623b5a21f4a19486ec2257407ec0b50a4de3b8fe16b565b71

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