Zum Gesetzesinhalt

BtMBinHV

§ 4

Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

(1) Der Erwerber hat
1.
die Angaben auf den ihm zugegangenen Teilen des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) zu prüfen,
2.
gegebenenfalls von ihm festgestellte Abweichungen auf den ihm zugegangenen Teilen des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) schriftlich oder elektronisch in erkennbarer Weise und so zu vermerken, daß die Angaben des Abgebenden als solche nicht verändert werden,
3.
die ihm zugegangenen Teile des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) schriftlich oder elektronisch mit dem Empfangsdatum zu versehen und eigenhändig mit Kugelschreiber zu unterschreiben oder mit seiner elektronischen Signatur zu versehen und
4.
die Empfangsbestätigung spätestens an dem auf den Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag dem Abgebenden als Schriftstück oder elektronisches Dokument zurückzusenden.
(2) Der Abgebende hat im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
1.
auf dem Lieferscheindoppel schriftlich oder elektronisch
a)
das Empfangsdatum der Empfangsbestätigung und
b)
die von dem Erwerber nach Absatz 1 Nr. 2 vermerkten Abweichungen als solche erkennbar einzutragen und sich zu ihrer Richtigkeit zu erklären und sodann
2.
das Lieferscheindoppel dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte binnen einer Woche nach dem Empfang der Empfangsbestätigung als elektronisches Dokument zu übersenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014250981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 029ca5ee2052802623b5a21f4a19486ec2257407ec0b50a4de3b8fe16b565b71

XML-Quelle beim Herausgeber