BtMBinHV
§ 2
Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
- 1.
- BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden; bei Abgebenden mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der abgebenden Betriebsstätte,
- 2.
- BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Erwerbers; bei Erwerbern mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der erwerbenden Betriebsstätte,
- 3.
- für jedes abgegebene Betäubungsmittel:
- a)
- Pharmazentralnummer,
- b)
- Anzahl der Packungseinheiten,
- c)
- Packungseinheit gemäß verwendeter Pharmazentralnummer (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl),
- d)
- Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:
- aa)
- bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,
- bb)
- bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,
- cc)
- bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,
- 4.
- Abgabedatum.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014250981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 029ca5ee2052802623b5a21f4a19486ec2257407ec0b50a4de3b8fe16b565b71